RS UVS Wien 1991/11/14 03/13/992/91

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Veröffentlicht am 14.11.1991
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Rechtssatz

Bei einer unmittelbar drohenden schweren Gefahr für Leib und Leben eines Patienten ist es einem Primararzt zuzubilligen, daß er zur Abwehr dieser Gefahr die erlaubte Geschwindigkeit übertrat.

Schlagworte
Notstand, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Höchstgeschwindigkeit zulässige
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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