RS UVS Kärnten 1991/11/18 KUVS-223/2/91

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Rechtssatz

Nach dem Konkretisierungsgebot ist im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, wenn es nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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