Keine irreführenden und daher erlaubte Angaben
bei Kosmetikum (Hautöl): Bezeichnungen, die sich nur auf das Aussehen der Haut beziehen, sind aus lebensmittelpolizeilicher Sicht unbedenklich. Stattgabe.
Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmetische Mittel in Verkehr bringt; gemäß § 26 Abs. 2 i. V.m. den §§ 1 Abs. 2, 8 lit. f und 9 Abs. 1 lit. a LMG liegt ein Inverkehrbringen falsch bezeichneter kosmetischer Mittel (im vorliegenden Fall: durch Lagern) insbesondere dann vor, wenn diese durch verbotene gesundheitsbezogene, d.h. sich auf irreführende physiologische oder pharmakologische - insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende - Wirkungen beziehende oder den Eindruck einer derartigen Wirkung erweckende Angaben gekennzeichnet sind.
Es gilt daher zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall bei einer der Angaben "Zur Straffung und Glättung des Bindegewebes", "Zur Nachbehandlung von Narben" und "Vitalisiert Vitamin E die Hautzellen, wirkt dem Alterungsprozeß der Haut entgegen und fördert den Hautstoffwechsel" in Verbindung mit einem Hautöl um eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der eben genannten Bestimmungen handelt.
Dies trifft im Ergebnis nicht zu.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer nämlich zuzugestehen, daß entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Angabe "Wirkt dem Alterungsprozeß der Haut entgegen" bei Zugrundelegung einer objektiven Durchschnittsbetrachtung (vgl. dazu auch VwSen-240007 vom 8.11. 1991 und VwSen-240012 vom heutigen Tag) nicht dahin mißverstanden werden kann, daß dadurch der Eindruck erweckt würde, es werde durch dieses Kosmetikum der natürliche Alterungsprozeß der Haut verhindert oder wenigstens verzögert. Diese im Zusammenhang mit den Aussagen "Macht die Haut zart und geschmeidig", "Glättet die Haut und läßt sie jugendlich weich und elastisch erscheinen" und "Vitalisiert Vitamin E die Hautzellen" verwendete Angabe kann insgesamt besehen vielmehr nur dahingehend verstanden werden, daß die Anwendung des hier in Rede stehenden Kosmetikums der Haut zu einem - gemessen an ihrem natürlichen Alterungsprozeß - längerdauernden jugendlichen Gesamterscheinungsbild verhilft. Daß eine derartige Wirkung durch ein Kosmetikum erzielt werden kann, wird aber auch im Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung vom 17.6. 1991, Zl. 168/91, nicht in Abrede gestellt, sodaß insoweit auch kein irreführender Hinweis auf eine pharmakologische Wirkung iSd § 26 Abs. 2 LMG vorliegt.
Feststellungen darüber, ob die Nachbehandlung von Narben zur Aufgabe eines Kosmetikums gehört oder nicht, haben mit der Frage, ob es sich bei einer diesbezüglichen Angabe um einen unzulässigen Hinweis iSd genannten gesetzlichen Bestimmungen handelt, nichts zu tun. Da auch im übrigen von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hiezu nichts vorgebracht wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwieweit es sich bei der Angabe "Zur Nachbehandlung von Narben" um eine unzulässige Bezeichnung handeln sollte, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, daß daß die belangte Behörde den Vorwurf der Falschbezeichnung insoweit zu Recht erhoben hat.
Hinsichtlich der Angaben "Zur Straffung und Glättung des Bindegewebes" bzw. "Fördert den Hautstoffwechsel" wird im Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung vom 17.6. 1991, Zl. 165/91, jeweils ausgeführt, daß durch Kosmetika keine signifikanten Effekte dieser Art erreicht werden könnten; implizit werden damit derartige Effekte jedoch nicht ausgeschlossen. Bei dieser Beweislage konnte die belangte Behörde aber nicht mit Grund davon ausgehen, daß insoweit jeweils eine falsche, nämlich irreführende Bezeichnung des in Rede stehenden Produktes vorliegt (vgl. auch VwSen-240008 vom 11.11. 1991).
Konnte demnach aber eine falsche Bezeichnung i.S.d. § 74 LMG nicht erwiesen werden, so war das angefochtene Straferkenntnis mangels Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.