RS UVS Oberösterreich 1991/11/19 VwSen-240011/2/Gf/Kf

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Rechtssatz

Irreführende und daher verbotene gesundheitsbezogene Angabe bei Kosmetikum (Kinderbad): Bezeichnungen, die sich auf eine entspannende Wirkung beziehen, sind irreführend, weil durch hauttonisierende Stoffe gerade der gegenteilige Effekt erreicht wird.  Abweisung.

 

 

Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmetische Mittel in Verkehr bringt; gemäß § 26 Abs. 2 i. V.m. den §§ 1 Abs. 2, 8 lit. f und 9 Abs. 1 lit. a LMG liegt ein Inverkehrbringen falsch bezeichneter kosmetischer Mittel (im vorliegenden Fall: durch Lagern) insbesondere dann vor, wenn diese durch verbotene gesundheitsbezogene, d.h. sich auf irreführende physiologische oder pharmakologische - insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende - Wirkungen beziehende oder den Eindruck einer derartigen Wirkung erweckende Angaben gekennzeichnet sind.

 

Es gilt daher zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall bei einer der Angaben "Ihr Kind entspannt sich und das Einschlafen wird gefördert", "Beruhigt" und "Entspannt", "Klinisch erprobt" und "Klinische Tests haben Wirkung und die gute Hautverträglichkeit der tetesept Kinderbäder bestätigt" um eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der eben genannten Bestimmungen handelt.

 

Dies trifft im Ergebnis zu.

 

Im Kontext gelesen lautet die Angabe auf dem hier in Rede stehenden Kosmetikum nämlich:

 

"Für eine gute Nacht:  Tetesept Kinderbad Gute Nacht Bad ist ein speziell für den kindlichen Organismus und Körper entwickelter Badezusatz. Die milde Kombination bewährter Wirkstoffe wie Baldrian, Hopfenextrakt, indisches Melissenöl und Lavendel wirkt beruhigend auf den gesamten Körper. Ihr Kind entspannt sich und das Einschlafen wird gefördert.  Klinische Tests haben die Wirkung und gute Hautverträglichkeit der tetesept Kinderbäder bestätigt."

 

Auf ein und derselben Seite dieser Angabe ist dem unter der gemeinsamen Überschrift:

 

"Tetesept Kinderbäder sind speziell für den kindlichen Körper entwickelte Badezusätze"

 

folgende Produktangabe gegenübergestellt:

 

"Gegen Erkältung:  Tetesept Kinderbad Erkältungs Bad lindert lästige Erkältungsbeschwerden wie Husten, Schnupfen und Abgeschlagenheit.  Die milde Kombination bewährter ätherischer Öle wie Eukalyptus, Latschenkiefer, Fichtennadel, zusammen mit Campher, läßt ihr Kind erleichtert durchatmen und macht die Nase wieder frei. Durch die ätherischen Öle und das warme Wasser wird zudem die Durchblutung gefördert. Ihr Kind entspannt sich und fühlt sich wohl. Ruhe und Wärme nach dem Bad unterstützen die Wirkung des tetsept Kinderbad Erkältungs Bades.  Klinische Tests haben die Wirkung und gute Hautverträglichkeit der tetesept Kinderbäder bestätigt."

 

Schon durch die optische Gestaltung, insbesondere aber auch durch den Inhalt dieser Anzeige wird offensichtlich der Eindruck vermittelt, daß es sich bei diesen beiden Produkten um Erzeugnisse mit einer jeweils spezifischen und gezielten Wirkung handeln soll. Keinesfalls kann daher der Meinung des Beschwerdeführers beigetreten werden, daß die sich auf eine entspannende Wirkung beziehende Angabe im Zusammenhang mit einem Kinderbad schon deshalb nicht irreführend sein könne, weil auch von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in ihren obzitierten Gutachten zugestanden werde, daß jedes Bad entspannend wirke.  Vielmehr ist der belangten Behörde darin beizupflichten, daß die vorliegende Produktangabe insgesamt darauf abzielt, den Eindruck zu erwecken, daß die entspannende Wirkung erst durch diesen Badezusatz überhaupt erreicht oder erst durch diesen Zusatz wesentlich gesteigert wird. Dieser Eindruck wird vornehmlich durch die gleichzeitige Bewerbung - wobei in den Verkaufslokalen, in denen diese Produkte erhältlich sind, diese in der Regel auch nebeneinander aufgestellt sind, sodaß sie für den Konsumenten ein einheitliches Erscheinungsbild bieten - mit einem als "Erkältungsbad" bezeichneten und Produkt, bei dem die pharmakologische Wirkung noch mehr in den Vordergrund gestellt wird, verstärkt.

 

Es ist somit davon auszugehen, daß die in Rede stehende Angabe eine pharmakologische Wirkung des beworbenen Produktes herausstreicht, sodaß zur Klärung der Problematik, ob dieser Hinweis irreführend und damit verboten ist, der Frage nachzugehen war, ob sich hauttonisierende Stoffe, wie sie das Produkt enthält, allein darauf beschränken oder auch eine entspannende Wirkung haben.

 

Hiezu ist zunächst festzustellen, daß das in Rede stehende Produkt nach den eigenen Angaben des Herstellers lediglich einen Stoff enthält, der nach der Kosmetikverordnung BGBl. Nr. 534/1990 (im folgenden: KosmetikVO) als pharmakologisch wirksamer Stoff klassifiziert ist, nämlich Lavendelblütenöl; und dieser ist gemäß Anlage 2 Z. 8.1 zur KosmetikVO lediglich als "hauttonisierend" wirkender Stoff anerkannt. Unter einer tonisierenden Wirkung ist nun gemeinhin ein sich auf den Tonus beziehender und damit also durch anhaltende Muskelanspannung charakterisierter (vgl. zB Duden, Fremdwörterbuch, 3. Auflage, Mannheim 1974, 730) Effekt zu verstehen; gemäß Anlage 1 Z. 2.3 zur KosmetikVO sind demgemäß hauttonisierend wirkende Stoffe solche, die durch ihre Wirkung auf die Hautnerven erfrischen und damit im Ergebnis grundsätzlich gerade den gegenteiligen Effekt einer Entspannung (bzw. gar einer Beruhigung) zu erreichen suchen. Selbst wenn man daher der Auffassung des Beschwerdeführers darin folgen könnte - was nach dem Gesamteindruck jedoch nicht zutrifft -, daß die eine Entspannung verheißenden Anpreisungen lediglich auf die Haut zu beziehen sind, ergibt sich nach dem eben Dargelegten, daß die im Produkt enthaltenen Wirkstoffe auch nicht geeignet sind, diesen Effekt zu erzielen.

 

Die Bezeichnungen "Entspannt", "Beruhigt" und "Ihr Kind entspannt sich und das Einschlafen wird gefördert" sind somit im Ergebnis als irreführend i.S.d. § 26 Abs. 2 LMG und demgemäß als unzulässig zu qualifizieren.

Damit ist der Tatbestand der Falschbezeichnung i.S.d. § 74 Abs. 1 LMG schon aus diesem Grunde als erfüllt anzusehen, ohne daß im weiteren noch der Frage nachzugehen war, ob auch die Hinweise "Klinisch erprobt" und "Klinische Tests haben die Wirkung und gute Hautverträglichkeit der tetesept Kinderbäder bestätigt" eine unzulässige Anpreisung darstellen.

Schlagworte
Tetesept Kinderbad; Beruhigt; Entspannt; Einschlafen wird gefördert; Hauttonisierende Wirkung; Gute-Nacht-Bad - Erkältungsbad.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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