RS UVS Niederösterreich 1991/11/19 Senat-PL-91-035

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Rechtssatz

Beschuldigtenaussagen dürfen, auch wenn sie ein Geständnis darstellen, nur dann als beweismachend angesehen werden, wenn sie unwidersprochen geblieben, oder durch andere Beweismittel erhärtet worden sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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