Irreführende und daher verbotene gesundheitsbezogene Angabe bei Kosmetikum (Nachtcreme): Bezeichnung, daß das Kosmetikum durchblutungsfördernde Stoffe enthält, obwohl dies nach den eigenen Angaben des Herstellers i.V.m. der Kosmetikverordnung BGBl. Nr. 534/1990 nicht zutrifft. Abweisung.
Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmetische Mittel in Verkehr bringt; gemäß § 26 Abs. 2 i. V.m. den §§ 1 Abs. 2, 8 lit. f und 9 Abs. 1 lit. a LMG liegt ein Inverkehrbringen falsch bezeichneter kosmetischer Mittel (im vorliegenden Fall: durch Lagern) insbesondere dann vor, wenn diese durch verbotene gesundheitsbezogene, d.h. sich auf irreführende physiologische oder pharmakologische - insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende - Wirkungen beziehende oder den Eindruck einer derartigen Wirkung erweckende Angaben gekennzeichnet sind.
Es gilt daher zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall bei einer der Angaben "Fördern die Durchblutung der Haut und erhalten sie länger jugendlich", "Hautverträglichkeit klinisch geprüft" und "Dermatologisch getestet" um eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der eben genannten Bestimmungen handelt.
Dies trifft im Ergebnis zu.
Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, daß entgegen der Auffassung der belangten Behörde die auf die Haut bezogene Angabe "erhält sie länger jugendlich" bei Zugrundelegung einer objektiven Durchschnittsbetrachtung (vgl. dazu auch VwSen-240007 vom 8.11. 1991) nicht dahin mißverstanden werden kann, daß dadurch der Eindruck erweckt würde, es werde durch dieses Kosmetikum der natürliche Alterungsprozeß der Haut verhindert oder wenigstens verzögert. Die Wendung "erhält sie länger jugendlich" kann insbesondere im Zusammenhang mit der Aussage "Die Haut behält so viel länger ein jugendliches frisches Aussehen" nur dahingehend verstanden werden, daß die Anwendung des hier in Rede stehenden Kosmetikums der Haut zu einem - gemessen an ihrem natürlichen Alterungsprozeß - längerdauernden jugendlichen Gesamterscheinungsbild verhilft. Daß eine derartige Wirkung durch ein Kosmetikum erzielt werden kann, wird aber auch im Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung vom 17.6. 1991, Zl. 168/91, nicht in Abrede gestellt, sodaß insoweit auch kein irreführender Hinweis auf eine pharmakologische Wirkung iSd § 26 Abs.2 LMG vorliegt.
Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Produkt findet sich jedoch auch die Angabe, daß dieses durchblutungsfördernde Stoffe enthalte. Tatsächlich ergibt sich jedoch aus der vom Hersteller selbst angefertigten Auflistung der Inhaltsstoffe, daß sich unter diesen keiner der in der Anlage 2 Z. 8.2 iVm der Anlage 1 Z. 2.3 zur Kosmetikverordnung, BGBl. Nr. 534/1990 (im folgenden: KosmetikVO) aufgezählten durchblutungsfördernden Stoffe findet. Da nun nach § 1 KosmetikVO für kosmetische Mittel aber nur die in Anlage 2 genannten pharmakologisch wirksamen Stoffe überhaupt zugelassen sind und derartige Stoffe im vorliegenden Produkt nicht enthalten sind, liegt somit insoweit eine irreführende Bezeichnung iSd § 26 Abs.2 LMG und damit eine falsche Bezeichnung iSd § 74 Abs.1 LMG vor.
Damit ist aber der Tatbestand der Falschbezeichnung i.S.d. § 74 Abs. 1 LMG schon aus diesem Grunde als erfüllt anzusehen, ohne daß im weiteren noch der Frage nachzugehen war, ob auch die Hinweise "Hautverträglichkeit klinisch geprüft" und "Dermatologisch getestet" eine unzulässige Anpreisung darstellen.