Das Vorbringen, daß bei einem Arzttermin
eine Verzögerung aufgetreten sei, ist im Hinblick auf den vorliegenden Tatbestand nicht schuldausschließend; Stattgebung nur hinsichtlich Strafe.
Daß die Beschuldigte den objektiv vorliegenden Tatbestand auch zu verantworten hat, wird im Einklang mit der Erstbehörde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates geteilt. Diesbezüglich wird die Begründung der Erstbehörde, bei Arztterminen müsse damit gerechnet werden, daß Verzögerungen auftreten können, nicht für unschlüssig empfunden.
Im Gegensatz zur Auffassung der Erstbehörde ist jedoch der unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall das Verschulden als geringfügig zu bewerten ist. Die Beschuldigte hat im erstbehördlichen Verfahren glaubhaft dargetan, daß sie im Vertrauen darauf, zum eingeteilten Arzttermin auch untersucht zu werden, lediglich einen Parkschein mit einer 60-minütigen Dauer gelöst habe. Die Anwesenheit der Beschuldigten in der Ordination des untersuchenden Arztes bis 16.45 Uhr (Ablauf der Parkzeit: 16.19 Uhr) wurde auch durch eine entsprechende Bestätigung belegt. Da auch die Folgen der gegenständlichen Übertretung als unbedeutend anzunehmen sind - gegenteilige Anhaltspunkte wurden von der Erstbehörde nicht festgestellt - war von einer Verhängung einer Strafe abzusehen. Der unabhängige Verwaltungssenat hielt jedoch den Ausspruch einer Ermahnung für erforderlich, da die Beschuldigte in Zukunft mit ähnlichen Situationen konfrontiert werden kann und sie daher angehalten werden soll, entsprechende potentielle Übertretungen, wie die hier in Rede stehenden, durch Ausschöpfung entweder der höchstzulässigen Parkdauer und entsprechender Entrichtung der Parkgebühr oder anderer Parkmöglichkeiten, hintanzuhalten.