Ein erstinstanzlicher Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 muß, um den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG zu entsprechen, jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist. Erfolgt das nicht, ist der erstinstanzliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und ist das Verfahren nach Vorliegen einer von Amts wegen wahrzunehmenden, eingetretenen Verfolgungsverjährung einzustellen.