Kein Inverkehrbringen von irreführend und daher
falsch bezeichneten Kosmetika: Die Angabe "Normalisiert den Stoffwechsel der Kopfhaut" konnte von der belangten Behörde nicht widerlegt werden. Keine Substitution des fehlenden Ermittlungsverfahrens oder der Begründung der erstbehördlichen Entscheidung durch den UVS. Stattgabe.
Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmetische Mittel in Verkehr bringt; gemäß § 26 Abs. 2 i. V.m. den §§ 1 Abs. 2, 8 lit. f und 9 Abs. 1 lit. a LMG liegt ein Inverkehrbringen falsch bezeichneter kosmetischer Mittel (im vorliegenden Fall: durch Lagern) insbesondere dann vor, wenn diese durch verbotene gesundheitsbezogene, d.h. sich auf irreführende physiologische oder pharmakologische - insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende - Wirkungen beziehende oder den Eindruck einer derartigen Wirkung erweckende Angaben gekennzeichnet sind.
Es gilt daher zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall bei einer der Angaben "Reaktivierende Wirkung", "Bei Haarausfall", "Normalisiert die Funktion der Talgdrüsen", "Reaktivierung der für das Haarwachstum lebenswichtigen Kapillarfunktion", "Ernährungsstörungen der Haare", "Verstopfung in den Haarbalgtrichtern können zu Haarausfall führen, der sich vermeiden läßt", "Vermindert Veränderungen und Mangelerscheinungen der Kopfhaut und der Haare", "Führen der Kopfhaut wertvolle Vitamine zu", "Normalisiert den Stoffwechsel der Kopfhaut und fördert das Haarwachstum" und "Hautverträglichkeit klinisch getestet" in Verbindung mit einem Haarwasser um eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der eben genannten Bestimmungen handelt.
Dies trifft im Ergebnis jedoch nicht zu.
In dem dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung vom 17.6.1991, Zl. 173/91, wird zugestanden, daß durch Kosmetika der Stoffwechsel der Haut zwar beeinflußt werden kann - und damit im Grunde ein physiologischer bzw. pharmakologischer Effekt vorliegt -, aber gleichzeitig auch ausgeführt, daß diese Wirkung derart gering ist, daß eine entsprechende Anpreisung nicht gerechtfertigt sei.
Davon ausgehend ist zunächst mit Nachdruck darauf hinzuweisen, daß die im Hinblick auf § 26 Abs. 2 LMG erforderliche rechtliche Würdigung des Beweises, daß Kosmetika bloß eine kaum signifikante physiologische und pharmakologische Wirkung auf die menschliche Haut zu zeigen vermögen, nicht dem Sachverständigen, sondern allein der erkennenden Behörde zusteht. Nur letzterer oblag es sohin, zu beurteilen, ob die Anpreisung "Normalisiert den Stoffwechsel der Kopfhaut und fördert das Haarwachstum" vor dem Hintergrund des Statements, daß Kosmetika bloß eine kaum signifikante physiologische und pharmakologische Wirkung auf die menschliche Haut zu zeigen vermögen, im Sinne des § 26 Abs. 2 LMG als irreführend oder andernfalls als unzulässig zu qualifizieren ist.
Von der Beweislage ausgehend, daß der Beschwerdeführer behauptet, daß ein derartiger Einfluß bereits durch entsprechende Tests nachgewiesen worden sei und die Lebensmitteluntersuchungsanstalt eine solche Wirkung zumindest nicht gänzlich auszuschließen vermag, wäre es an der Behörde gelegen, weitere Beweise dafür zu erbringen, daß durch das in Rede stehende Kosmetikum jeglicher günstige Einfluß auf die Tätigkeit der Talgdrüsen ausgeschlossen ist. Wie bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. zB VwSen-200007 v. 11.11. 1991), erachtet sich hingegen der schon von Verfassungs wegen (vgl. Art. 129 B-VG) in erster Linie (bloß) zur Rechtmäßigkeitskontrolle berufene unabhängige Verwaltungsenat nur insoweit zur Substitution der Begründung des behördlichen Straferkenntnisses legitimiert, als sich diese auf Umstände zu stützen vermag, die schon im Zeitpunkt der Fällung der erstinstanzlichen Entscheidung offenkundig vorgelegen haben und solchermaßen auch zur "Sache" des Berufungsverfahrens geworden sind, würde doch ansonsten gegen das Verschlechterungsverbot des § 51 Abs. 6 VStG, das insoweit den auch im Verwaltungssstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG relativiert, verstoßen.
Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen Anpreisungen, die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden und hinsichtlich derer im angefochtenen Straferkenntnis jegliche Begründung fehlt: Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht es weder als seine Aufgabe an, die diesbezüglich von vornherein fehlende Begründung noch das diesbezüglich fehlende Ermittlungsverfahren der Erstbehörde zu substituieren.