Kein Inverkehrbringen von irreführend und daher
falsch bezeichneten Kosmetika: Die Wendung "kreislaufanregend" i. V.m. einem Badekonzentrat wird von einem objektiven Durchschnittsbetrachter nicht als ein heilmittelartiger, sondern bloß als ein regenerierender Effekt verstanden. Keine Substitution des fehlenden erstbehördlichen Ermittlungsverfahren durch UVS. Stattgabe.
Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmetische Mittel in Verkehr bringt; gemäß § 26 Abs. 2 i. V.m. den §§ 1 Abs. 2, 8 lit. f und 9 Abs. 1 lit. a LMG liegt ein Inverkehrbringen falsch bezeichneter kosmetischer Mittel (im vorliegenden Fall: durch Lagern) insbesondere dann vor, wenn diese durch verbotene gesundheitsbezogene, d.h. sich auf irreführende physiologische oder pharmakologische - insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende - Wirkungen beziehende oder den Eindruck einer derartigen Wirkung erweckende Angaben gekennzeichnet sind.
Es gilt daher zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall bei der Angabe "Sie spüren die wohltuende Wirkung wertvoller Pflanzen. Sie atmen befreit und tiefer. Sie fühlen, wie das warme Wasser und die ätherischen Öle den Kreislauf anregen und Ihr ganzer Körper sich erfrischt und belebt. Die typische Unlust und Abgespanntheit lassen nach. Ihr Wohlbefinden erhöht sich" um eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der eben genannten Bestimmungen handelt.
Dies trifft im Ergebnis jedoch nicht zu.
Wie vom Beschwerdeführer dargetan und von der belangten Behörde auch nicht bestritten wird, enthält das vorliegende Kosmetikum auch einen Stoff, der nach der Kosmetikverordnung BGBl. Nr. 534/1990 (im folgenden: KosmetikVO) nicht bloß als hauttonisierend, sondern auch als durchblutungsfördernd klassifiziert ist, nämlich Menthol (vgl. Anlage 2 Z. 8.2.4 zur KosmetikVO). Diesbezüglich wird im Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung festgestellt, daß derartige Stoffe nach dieser Bestimmung in Kosmetika nur in einer derart niedrigen Dosierung verwendet werden dürfen, daß sie - im Gegensatz zu einem Heilmittel - (noch) nicht auf den Kreislauf wirken. Davon ausgehend kann nun aber der belangten Behörde nicht darin beigepflichtet werden, daß die vorliegende auf den Kreislauf bezügliche Anpreisung irreführend wäre. Aus dem Blickwinkel eines objektiven Durchschnittsbetrachters (vgl. VwSen-240007 v. 8.11. 1991) besehen resultiert nämlich aus der im Kontext besehenen Wendung "Sie fühlen, wie das warme Wasser und die ätherischen Öle den Kreislauf anregen und Ihr ganzer Körper sich erfrischt und belebt" in Verbindung mit einem Badekonzentrat keineswegs die Erwartungshaltung, daß dadurch unmittelbar eine vom Effekt her einem Medikament vergleichbare Wirkung auf den Kreislauf erzielt wird; vielmehr wird mit einem "Vitalisierungsbad", das "die Spannkraft erhöht, belebend, anregend und durchblutungsfördernd wirkt sowie den Kreislauf anregt" üblicherweise bloß die Vorstellung des "Wieder-in-Schwung-Kommens" verbunden; dafür spricht entscheidend auch der Umstand, daß das vorliegende Produkt auch außerhalb von Apotheken erhältlich ist. Aus diesen Gründen sind daher auch die Produktbezeichnungen, soweit sie sich auf eine kreislaufanregende Wirkung beziehen, auch nicht als irreführend zu qualifizieren.
Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer überdies vorwirft, daß das vorliegende Produkt "Anpreisungen" enthalte, "die sich auf psychische Zustände sowie das Wohlbefinden beziehen (insbesondere 'Bei innerer Unruhe, Übererregbarkeit ...', 'die innere Unruhe abklingen lassen')", ist festzustellen, daß sich über solche Produktbezeichnungen anhand der im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen kein Nachweis finden ließ; andererseits finden sich für die übrigen von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in ihrem Untersuchungsbericht vom 10.7. 1991, Zl. 1313/90, beanstandeten und teilweise auch in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommenen Formulierungen keinerlei Begründung. Wie der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VwSen-240014 v. 20.11. 1991 mwN), kann er es nicht nur aufgrund seiner verfassungsmäßigen Konzeption und seiner einfachgesetzlichen Organisation, sondern auch im Hinblick auf das das Verwaltungsstrafverfahren prägende Prinzip des Verbotes der reformatio in peius (vgl. § 51 Abs. 6 VStG) nicht als seine Aufgabe ansehen, die diesbezüglich von vornherein fehlende Begründung bzw. das diesbezüglich fehlende Ermittlungsverfahren der Erstbehörde zu substituieren. Vor diesem Hintergrund muß somit der Vorwurf der Verwendung von irreführenden, sich auf psychische Zustände oder das Wohlbefinden beziehenden Produktbezeichnungen vorläufig schon von vornherein ins Leere gehen.