Der Berufungswerber hat in der nur das Strafausmaß bekämpfenden Berufung nicht einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, sodaß eine solche Verhandlung nach § 51e Abs. 2 VStG unterbleiben konnte. Seinem im weiteren Verlauf des Verfahrens diesbezüglich geäußerten Wunsch nach persönlicher Rechtfertigung kommt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Erheblichkeit zu (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, Wien 1991, Seite 221). Dem Wunsch wurde nicht entsprochen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits ausreichend geklärt wurde. Der Wunsch betraf übrigens im wesentlichen die Höhe eines Mietbetrages, die im gegenständlichen Verfahren nach den diesem Bescheid zugrundeliegenden Annahmen nicht relevant ist.