RS UVS Oberösterreich 1991/11/27 VwSen-100019/21/Fra/Kf

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Rechtssatz

Gehirnerschütterung kann ähnliche Symptnome wie

eine Alkoholbeeinträchtigung hervorrufen; Stattgebung mangels Beweis.

 

Ausschlaggebend für die gegenständliche Entscheidung waren jedoch die Ausführungen des Arztes Dr. T dahingehend, daß Ursache für die festgestellten Ausfallserscheinungen auch die beim gegenständlichen Verkehrsunfall erlittene Gehirnerschütterung des Beschuldigten sein konnte. Dr. T stellte zwar klar, daß die Gehirnerschütterung nicht ausschließlich Ursache dieser Ausfallserscheinungen sein könne, die genannten Merkmale mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Trunkenheit zurückzuführen sind, theoretisch aber auch durch die im gegenständlichen Fall erlittene Gehirnerschütterung verursacht worden sein können.

 

Aufgrund der Untrennbarkeit bzw. der zumindest kaum zu trennenden Ursachen der beim Beschuldigten festgestellten Symptome ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, daß die forensisch geforderte Sicherheit der Alkoholbeeinträchtigung bzw. Fahruntüchtigkeit nicht als erwiesen anzusehen ist.

Schlagworte
Klinische Untersuchung.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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