RS UVS Niederösterreich 1991/11/28 Senat-BL-91-019

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Dazu Entscheidung des VwGH vom 18.03.1993 92/09/0007 (Beschwerde zurückgewiesen) Rechtssatz

Keine rechtswirksame Übertragung, wenn an eine sachlich unzuständige Behörde (BPD x) übertragen wird und erst letztere die Strafsache an jene Behörde (Magistrat der Stadt x) weiterleitet, an welche eine Übertragung gemäß §29a VStG zulässig wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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