Zurückweisung einer Maßnahmebeschwerde, wenn diese
weder eine Darlegung des Sachverhaltes noch eine Angabe von Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit enthält.
Gemäß § 67c Abs.2 AVG haben Maßnahmenbeschwerden u.a. den maßgeblichen Sachverhalt sowie jene Gründe darzulegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; dabei handelt es sich jeweils um Prozeßvoraussetzungen, die keiner Mängelbehebung zugänglich sind, sodaß deren Nichterfüllung von vornherein zur Zurückweisung der Beschwerde führen muß.
Da die vorliegende Beschwerde weder eine Darlegung des Sachverhaltes noch eine Angabe von Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit enthält, war diese sohin gemäß § 67d Abs.1 i.V.m. § 67c Abs.2 Z.3 und 4 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.