Für die im § 5 Abs 2 und § 99 Abs 1 lit b StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob das Straßenaufsichtsorgan vermuten kann, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. So läßt eine nach Alkohol riechende Atemluft einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten und demnach das Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nach der Untersuchung der Atemluft gerechtfertigt scheinen. Der Konsum von vier "Spritzern" läßt den Geruch der Atemluft nach Alkohol realistisch scheinen. Wird der Beschuldigte über die Bedienung des Alkomaten belehrt und aufmerksam gemacht, daß er genügend Luft in das Gerät blasen müsse und kommt es dann zu drei Blasvorgängen die ein verwertbares Meßergebnis nicht zustande bringen, ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte zu wenig Luftvolumen in das Gerät einbrachte und damit das Tatbild des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO verwirklichte.