Tatbestandselement "Sachschaden" muß vorliegen,
um Übertretungen als verwirklicht anzusehen; Stattgebung der Berufung mangels Beweis.
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M vom 16. Jänner 1991 eingeleitet. Aus dieser Anzeige geht hervor, daß vom angeblich beschädigten Thujenzaun des Herrn F.L. sowie vom PKW des Beschuldigten Lichtbilder angefertigt wurden, welche bis dato (offenbar: Zeitpunkt der Anzeige = 16. Jänner 1991) jedoch beim angeführten Gendarmeriepostenkommando nicht eingetroffen waren. Obwohl diese Lichtbilder während des gesamten Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nicht vorgelegt wurden, ist diese Behörde dennoch zur Auffassung gelangt, daß der Thujenzaun des Herrn F.L. beschädigt worden sei. Da die Erstbehörde trotz des angekündigten, jedoch nie vorgelegten Beweismittels - nämlich der Lichtbilder - vom eingetretenen Sachschaden ausgegangen ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat die Aufgabe, dieses Beweismittel beizuschaffen, um Art und Ausmaß des Schadens festzustellen. Ein entsprechender Auftrag an das Gendarmeriepostenkommando M war jedoch erfolglos, da laut Bericht vom 30. August 1991 die Negative der angesprochenen Lichtbilder wegen mangelnder Belichtung oder sonstiger Mängel offenbar nicht entwickelt wurden. Weiters ist zu konstatieren, daß sich die Erstbehörde bei ihrer Beweiswürdigung auf die Zeugenaussage des F.L. vom 5. März 1991 hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes gestützt hat. Dazu ist festzustellen, daß zwar nach der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M Herr F.L. angeblich den Verkehrsunfall beobachtet hat, dieser jedoch in der Zeugenaussage am 5. März 1991 angegeben hat, zum besagten Unfallszeitpunkt persönlich nicht zu Hause gewesen zu sein. Es kann daher gerade diese Aussage kein Beweis dafür sein, den besagten Sachschaden als erwiesen anzunehmen.
Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Erstbehörde auch ersucht, den Eigentümer des Thujenzaunes aufzufordern, eine Rechnung hinsichtlich der Vergütung des erlittenen Sachschadens vorzulegen. Anstatt einer Rechnung wurde jedoch lediglich ein Angebot bezüglich einer Sanierung der Thujenhecke - datiert mit 19. September 1991 (neun Monate nach dem gegenständlichen Vorfall) vorgelegt. Dazu ist festzustellen, daß auch diese Unterlage keinen Beweis dafür bilden kann, daß der Beschuldigte durch den gegenständlichen Vorfall die hier in Rede stehende Thujenhecke beschädigt hat. Dieses Angebot wurde offenbar erst auf Grund des h. Ersuchens erstellt. Die erwähnten Ungereimtheiten sowie der Umstand, daß kein objektives Beweismittel hinsichtlich des allfälligen Sachschadens zum Tatzeitpunkt eingeholt wurde, hatten zur Folge, daß von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden war, zumal weitere Erhebungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zweckdienlich erscheinen.