RS UVS Kärnten 1991/12/06 KUVS-257/4/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 9 Abs 2 StVO verfolgt den Zweck, Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren auf einem Schutzweg zu ermöglichen. Gerade bei der Annäherung an einen Schutzweg, also an einer Stelle, von der der Fahrzeuglenker annehmen muß, daß mit dem Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger zu rechnen ist, ist er zu besonderer Aufmerksamkeit und zu einer angepaßten Geschwindigkeit (-sverminderung) verpflichtet. Zum besonderen Schutz von Fußgängern auf einem Schutzweg obliegt es daher dem Fahrzeuglenker, die Annäherungsgeschwindigkeit derart einzustellen, daß er noch rechtzeitig vor dem Schutzweg anhalten kann. Da eine Gefährdung oder Behinderung eines Fußgängers auch bei Schrittgeschwindigkeit eintreten kann, ist es nicht maßgeblich, mit welcher ziffernmäßig festgelegten Geschwindigkeit sich der Fahrzeuglenker dem Schutzweg genähert hat. Das Nichtanhalten vor dem Schutzweg mangels Verringerung der Geschwindigkeit, so daß der Fußgänger wieder auf den Gehweg zurücktreten mußte, begründet das zitierte Verwaltungsübertretungstatbild.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten