RS UVS Kärnten 1991/12/06 KUVS-258/3/91

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Veröffentlicht am 06.12.1991
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Rechtssatz

Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG ist vor dem Zeitpunkt zu berechnen an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlagen der Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, daß die Anzeige vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder das gerichtliche Verfahren rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet wurde, ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VStG) nicht einzurechnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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