Doppelbestrafung.
Auch wenn der Beschuldigte von der Wohnsitzbehörde unzuständigerweise rechtskräftig bestraft wurde, ist das wegen desselben Deliktes ergangene Straferkenntnis der Tatortbehörde wegen Doppelbestrafung aufzuheben.
Ein Rechtshilfeersuchen der Erstbehörde an die Wohnsitzbehörde wurde irrtümlich als Abtretung gemäß § 29a VStG angesehen. Die Wohnsitzbehörde erließ ein Straferkenntnis, welches hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwuchs. Das hinsichtlich derselben Delikte ergangene Straferkenntnis der Erstbehörde war daher zu beheben.