RS UVS Wien 1991/12/11 02/32/24/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Zum Verhandlungsaufwand wird noch bemerkt, daß die an vier Tagen durchgeführte Verhandlung eine einzige Verhandlung bildet und daher - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers - auch der Verhandlungsaufwand nur einmal zuzusprechen ist. Daß der Verhandlungsaufwand nur einmal zu ersetzen ist, ergibt sich im übrigen auch dann, wenn die über 4 Tage anberaumte Verhandlung nicht als Einheit angesehen werden würde: Denn §48 Abs1 Z4 VwGG spricht dem Beschwerdeführer als der obsiegenden Partei "den Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof" (Mehrzahl!) verbunden war, zu und nennt diesen Gesamtaufwand "Verhandlungsaufwand" (Einzahl!).

Schlagworte
Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten