RS UVS Wien 1991/12/11 02/32/24/91

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Rechtssatz

Eine nicht maßvolle Anwendung von Körperkraft kann sogar dann vorliegen, wenn die Art der angewendeten Körperkraft unter den gegebenen spezifischen Verhältnissen der Amtshandlung nicht als in Mißhandlungsabsicht erfolgt und auch nicht als Ausdruck persönlicher Mißachtung zu qualifizieren ist .

Schlagworte
Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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