Da demnach eine schonendere Vorgangsweise angebracht und auch durchführbar gewesen wäre, jedoch nicht gewählt wurde, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterlassung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art3 MRK) verletzt, selbst wenn die Verletzung nicht in Mißhandlungsabsicht - deren Vorliegen vom Gericht zu klären wäre - entstanden sein sollte.