RS UVS Wien 1991/12/11 02/32/24/91

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Rechtssatz

Da demnach eine schonendere Vorgangsweise angebracht und auch durchführbar gewesen wäre, jedoch nicht gewählt wurde, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterlassung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art3 MRK) verletzt, selbst wenn die Verletzung nicht in Mißhandlungsabsicht - deren Vorliegen vom Gericht zu klären wäre - entstanden sein sollte.

Schlagworte
Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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