RS UVS Wien 1991/12/11 03/18/1228/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 1 Abs 1 Meldegesetz bestimmt:

"Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu melden." Eine Unterkunft wird überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses (nämlich sich darin aufzuhalten, dort zu nächtigen, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen), benützt werden. Ob überhaupt ein, bzw welcher Rechtstitel hiefür besteht, ist für den Begriff der Unterkunft nicht rechtserheblich.

Schlagworte
Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, Befahren des Gehsteiges, Unterlassung der Meldepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten