RS UVS Wien 1991/12/11 02/32/24/91

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Rechtssatz

Verletzungen, wie sie der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall erlitten hat, sind bei einer derart schwierigen Bergung (ähnlich einer Bergung einer Person im Hochgebirge) niemals völlig auszuschließen und hat der Beschwerdeführer zu ihrer Entstehung entscheidend beigetragen.

Schlagworte
Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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