Gemäß §50 VwGG steht der obsiegenden Partei auch dann der volle Aufwandersatz zu, wenn sie nur mit einem Teil ihrer Beschwerde gegen den Verwaltungsakt durchdringt.
Schlagworte Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung