RS UVS Wien 1991/12/11 02/32/24/91

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Rechtssatz

Der Beschwerdeführer erlitt beim Getragenwerden eine schmerzvolle Verletzung an der linken Hand (dorsalseitige Absprengung der Radiusgelenksfläche).

Hierbei kann allerdings - entgegen der Ansicht der Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Gegenschrift -  nicht mehr von einem maßvollen Vorgehen der Sicherheitswachebeamten ausgegangen werden.

Es kann zwar der vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgebrachten Auffassung gefolgt werden, daß der Beschwerdeführer "kein Recht auf eine bestimmte Trageweise" hat, wenn damit gemeint ist, daß er sich nicht eine von mehreren durchführbaren maßvollen Trageweisen aussuchen kann. Wenn mit dieser Auffassung jedoch gemeint sein sollte, daß der Beschwerdeführer auch jede nicht maßhaltende Art des Tragens (etwa halb am Boden schleifend oder mit dem Kopf wesentlich tiefer als mit den Beinen liegend) über sich ergehen lassen müßte, kann dem seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht gefolgt werden. Denn ein Festgenommener, der sich passiv verhält, hat sehr wohl das Recht auf eine jener Trageweisen, bei denen eine Verletzung seiner Person zumindest unwahrscheinlich ist.

Schlagworte
Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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