RS UVS Kärnten 1991/12/12 KUVS-228/4/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Rechtssatz

Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines zwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Das Beseitigen konsenslos aufgestellter Werbetafeln ist eine solche Maßnahme, durch welche der behördlich angestrebte Zustand hergestellt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Formulierung ".....ohne Bewilligung nach § 6 Abs 1 durchgeführte Maßnahmen..." im § 10 Abs 1 des Ktn. Ortsbildpflegegesetzes, idF 1990/015, so auszulegen, daß für die Zulässigkeit einer verfahrensfreien sofortigen Entfernung nicht dem Gesetz entsprechender Anlagen durch die Behörde ausschließlich darauf abzustellen ist, daß zum Zeitpunkt der Entfernung keine Bewilligung nach § 6 Abs 1 leg cit vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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