RS UVS Oberösterreich 1991/12/12 VwSen-100149/4/Gu/Bf

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Rechtssatz

Behebung eines Straferkenntnisses wegen Verletzung des Beschuldigtengehörs nach Ladung ohne Bekanntgabe der Säumnisfolge der Durchführung des Strafverfahrens.

 

 

Gemäß § 41 VStG ist in der Ladung des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen; gleichzeitig ist er aufzufordern, die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so zeitlich anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

 

Die Ladung kann auch die Androhung enthalten, daß das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann.  Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist. Die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen ist ausgewiesen. Die Androhung, daß das Strafverfahren im Falle des Ausbleibens ohne Anhörung durchgeführt wird, ist unterblieben.

 

Daß das Straferkenntnis dessenungeachtet ohne Anhörung erging, hat den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten verkürzt.

 

Dieser wesentliche Verfahrensmangel konnte nach Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Erstbehörde durch einen nachgeholten Anhörungsversuch nicht saniert werden, weshalb mit der Behebung des Erkenntnisses vorzugehen war.

 

Damit tritt das Verfahren in den Stand vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses und wird es dem Beschuldigten ermöglicht, seine Verteidigungsrechte ohne Verkürzung des Instanzenzuges zu wahren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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