Beachte Hinweis auf VwGH vom 23.9.1991, Zl. 91/19/0162Rechtssatz
Ist aufgrund der inhaltlich nicht klar ausgeführten Beschwerde vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zunächst die Einholung einer Gegenschrift erforderlich, so ist der belangten Behörde auch Schriftsatzaufwand zuzusprechen.
Schlagworte Obsiegen der belangten Behörde, Umfang des Kostenersatzes, Schriftsatzaufwand