RS UVS Vorarlberg 1991/12/16 2-008/91

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Hinweis auf VwGH vom 23.9.1991, Zl. 91/19/0162 Rechtssatz

Ist aufgrund der inhaltlich nicht klar ausgeführten Beschwerde vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zunächst die Einholung einer Gegenschrift erforderlich, so ist der belangten Behörde auch Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Schlagworte
Obsiegen der belangten Behörde, Umfang des Kostenersatzes, Schriftsatzaufwand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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