Eine Niederschrift über die mündliche Verkündung eines Straferkenntnisses, die lediglich die übertretene Rechtsnorm, nicht jedoch eine entsprechende Tatumschreibung enthält und auch nicht auf eine solche verweist, widerspricht dem §44a Z1 VStG.
Schlagworte Inhalt eines mündlichen Straferkenntnisses, Tatumschreibung