Wenn davon auszugehen ist, daß eine "Hausdurchsuchung" im Sinne des §1 HausrechtsG nicht stattgefunden hat, dann fehlt dieser diesbezüglichen Beschwerde ein tauglicher Beschwerdegegenstand gemäß §67a Abs1 Z2 AVG.
Schlagworte Hausdurchsuchung, Zulässigkeit einer Beschwerde