RS UVS Niederösterreich 1991/12/17 Senat-HO-91-008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Für die Erfüllung der subjektiven Tatseite des §4 StVO über die Anhalte- und Meldepflicht genügt, daß dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Knall, Seitenspiegel fehlte).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten