Für die Erfüllung der subjektiven Tatseite des §4 StVO über die Anhalte- und Meldepflicht genügt, daß dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Knall, Seitenspiegel fehlte).