Beim Delikt nach § 12 Abs 1 lit c des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes handelt es sich um keine Verwaltungsübertretung der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung einer Landes- oder Gemeindeabgabe (anders § 12 Abs 1 lit a leg cit) und ist deshalb die Verjährungsfrist sechs Monate, zumal im Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz keine höhere Verjährungsfrist festgelegt ist.