RS UVS Kärnten 1991/12/19 KUVS-325/1/91

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Rechtssatz

Beim Delikt nach § 12 Abs 1 lit c des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes handelt es sich um keine Verwaltungsübertretung der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung einer Landes- oder Gemeindeabgabe (anders § 12 Abs 1 lit a leg cit) und ist deshalb die Verjährungsfrist sechs Monate, zumal im Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz keine höhere Verjährungsfrist festgelegt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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