Der § 12 Abs 1 lit c Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz, idF 1980/054, umfaßt zwei strafbare Tatbestände; es ist sowohl das Anbringen eines zur Entrichtung der Parkgebühr bestimmten Parkscheines entgegen der Bestimmung des § 6 Abs 1 leg cit als auch ein nicht dem § 6 Abs 2 leg cit entsprechendes Markieren pönalisiert. Ein Schuldspruch nach § 12 Abs 1 lit c leg cit muß, um das Konkretisierungsgebot nach § 44 a Z 1 VStG zu erfüllen, erkennen lassen, welcher der beiden möglichen Deliktsfälle vorliegend ist. Liegt das nicht vor, ist der erstinstanzliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und ist das Verfahren, für den Fall eingetretener Verfolgungsverjährung, einzustellen.