RS UVS Niederösterreich 1991/12/19 Senat-NK-91-028

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Rechtssatz

Als Alkotestverweigerung gilt auch ein Verhalten des Untersuchten, welches das Zustandekommen eines gültigen Ergebnisses verhindert (4 Beatmungsversuche, jeweils zu kurz beatmet). Auch bei herabgesetzter Vitalkapazität der Lunge (statt 4,31 l nur 2,75 l) ist ein gültiger Versuch (mindestens 1,5 l notwendig) möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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