Als Alkotestverweigerung gilt auch ein Verhalten des Untersuchten, welches das Zustandekommen eines gültigen Ergebnisses verhindert (4 Beatmungsversuche, jeweils zu kurz beatmet). Auch bei herabgesetzter Vitalkapazität der Lunge (statt 4,31 l nur 2,75 l) ist ein gültiger Versuch (mindestens 1,5 l notwendig) möglich.