RS UVS Wien 1991/12/19 02/32/45/91

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Rechtssatz

Die Verweigerung der Annahme von Unterlagen durch den zuständigen Referenten der Bundespolizeidirektion Wien im Rahmen eines dort anhängigen Verfahrens stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Schlagworte
Sichtvermerk, Wiedereinreise, Fremdenpolizei
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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