RS UVS Niederösterreich 1991/12/19 Senat-NK-91-028

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Rechtssatz

Die Verweigerung einer Atemluftprobe wird durch eine eventuell nachfolgende ärztliche Untersuchung nicht straflos.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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