Dennoch lag insofern eine Anhaltung vor, als der Beschwerdeführer sich ausweisen, zum Streifenkraftwagen mitgehen und beim Streifenkraftwagen warten mußte, bis die Perlustrierung abgeschlossen war.
Diese Anhaltung war somit etwa jener bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle vergleichbar.
Der Beschwerdeführer konnte es sich nicht aussuchen, ob er der Aufforderung durch den Sicherheitswachebeamten nachkommen wollte oder nicht und war insoweit wohl doch als in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt anzusehen.
Insoferne kann von einer "Anhaltung" im Sinne einer Freiheitsbeschränkung ausgegangen werden.