Eine Festnahme liegt - unabhängig davon, ob sie verbalisiert wird oder nicht - nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes immer dann vor, wenn der Wille der Behörde oder des behördlichen Hilfsorganes primär auf eine Beschränkung der Freiheit einer Person gerichtet ist. Hingegen liegt eine Festnahme nicht vor, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, sich nicht zu entfernen, diese Beschränkung also bloß eine sekundäre Folge der Maßnahme ist.
Eine Festnahme (und eine aus dieser resultierende Anhaltung) lag somit überhaupt nicht vor.