Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; da aber gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post bringt. Wenn dann die in der Sache unzuständige Behörde die Berufung nach dem letzten Tag der Frist weiterleitet, ist die Berufungsfrist versäumt. Hat das Straferkenntnis gegen welches sich die Berufung richtet eine richtige Rechtsmittelbelehrung auch hinsichtlich der Einbringungsstelle geht diese beschriebene Fristversäumnis und das damit verbundene Risiko, da sich der Beschuldigte zur Weiterleitung der Berufung einer unzuständigen Behörde bediente, allein zu seinen Lasten.