Keine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör,
wenn dem Beschwerdeführer im Mandatsverfahren vor Erlassung des Bescheides keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Keine Verletzung in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten, wenn sich die Behörde erkennbar bemüht hat, den Beschwerdeführer ehestmöglich im Beisein eines Dolmetschers zu vernehmen. Im übrigen wie VwSen-400057 vom 1.10.1991. Abweisung.
Die vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich noch in seinem Erkenntnis vom 23.7.1991, VwSen-400041, vertretene Rechtsansicht, daß in Schubhaftsachen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art.1 Abs.3 zweiter Halbsatz PersFrSchG positiviert ist, wegen der durch Art.5 Abs.2 PersFrSchG erfolgten spezialisierenden Einschränkung dieser Bestimmung auf das gerichtliche und finanzbehördliche Strafverfahren sowie - unausgesprochen - auch deshalb, weil sich Art.1 Abs.3 erster Halbsatz PersFrSchG ausschließlich an den Gesetzgeber richtet, dieser aber mit seiner vom Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 6.10.1988, B 888/88, als unbedenklich befundenen Ausgestaltung des Fremdenpolizeigesetzes die Behörde jeglicher weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung enthoben habe, keinen Prüfungsmaßstab bildet, kann in dieser Apodiktik nicht weiter aufrecht erhalten werden: Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. 134 BlgStenProtNR, 17. GP, 5), soll Art.1 Abs.3 zweiter Halbsatz PersFrSchG sicherstellen, daß auch im Verwaltungs(straf)verfahren die persönliche Freiheit nur in dem Maß entzogen werden darf, als und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher grundsätzlich auch im Zuge einer Schubhaftbeschwerde - und zwar selbst dann, wenn der Beschwerdeführer darauf in seinem Schriftsatz nicht Bezug nimmt - zu prüfen, ob die angeordnete Schubhaft als verhältnismäßig erscheint. Eine darauf bezügliche Rechtswidrigkeit ist mit Blick auf die im § 11 Abs.2 FrPG normierte Kompetenzabgrenzung jedoch nur insoweit wahrzunehmen, als sich die Verhängung der Schubhaft als zu dem mit dieser Maßnahme verfolgten Zweck offenkundig außer Verhältnis stehend erweist und deshalb in den - nach Art.1 Abs.2 PersFrSchG bloß unter Gesetzesvorbehalt gewährleisteten - verfassungs- und einfachgesetzlich geschützten Teilbereich des Grundrechtes der persönlichen Freiheit eingreift. Zudem setzt die Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsprinzips jeweils - wie bereits im oa. Erkenntnis vom 23.7.1991, VwSen-400041, ausgeführt - die Existenz eines zur Zweckerreichung gleichermaßen tauglichen, aber weniger eingriffsintensiven Mittels als es die Freiheitsentziehung darstellt, voraus.
Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft sowohl zur Vorbereitung der Ausweisung und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Unterstellt man an diesem Punkt die den Schubhaftbescheid tragenden Gründe als zutreffend, so ist dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht erkennbar, welche sonstigen, der Behörde durch das Fremdenpolizeigesetz oder andere gesetzlichen Vorschriften an die Hand gegebenen Maßnahmen diesen Zweck in adäquater, aber weniger eingriffsintensiver Weise sicherstellen könnten; eine Überweisung in die Bundesbetreuung (vgl. VwSen-400015 vom 3.5.1991 und VwSen-400041 vom 23.7.1991) oder die Vorladung vor die Behörde (vgl. VwSen-400015 vom 3.5.1991) vermag diesem Sicherungszweck jedenfalls nicht gerecht zu werden. Sollten sich die den Schubhaftbescheid tragenden Gründe hingegen als unzutreffend herausstellen, so bewirkt aber primär (und ausschließlich) dieser Aspekt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit, ohne daß deshalb das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt worden wäre.
Bereits im Fall VwSen-400017 vom 17. Mai 1991 hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ausgesprochen, daß bei auf § 57 Abs.1 AVG basierenden Schubhaftbescheiden nur vergleichsweise geringere Anforderungen an die Begründungspflicht des Bescheides im Sinne des § 58 Abs.2 i.V.m. § 60 AVG gestellt werden können, sodaß es z.B. hinreicht, wenn sich - führt die Behörde im Spruch undifferenziert sämtliche Alternativen, die sie nach § 5 Abs.1 FrPG zur Erlassung eines Schubhaftbescheides ermächtigen, an - wenigstens aus der Begründung erkennen läßt, welches dieser Tatbestandsmerkmale die Behörde im konkreten Fall zum Einschreiten veranlaßt hat (bzw. allenfalls, daß sich aus der Begründung ergibt, daß die Behörde tatsächlich wegen Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale eingeschritten ist); andererseits ist aber ein solcher Mandatsbescheid insbesondere auch hinsichtlich des Umstandes, warum die Behörde im konkreten Einzelfall diese besondere Art des Verfahrens gewählt hat, zu begründen (vgl. K. Ringhofer, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Wien 1987, 500).
Im vorliegenden Fall ist zu erwägen, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Ermangelung persönlicher Dokumente seine Identität nicht nachzuweisen vermochte. Bei einer Gesamtbetrachtung bildet schon allein dieser Umstand eine taugliche und auch objektive Grundlage für die Verhängung der Schubhaft, liegt es doch auf der Hand, daß sich der Beschwerdeführer ansonsten sehr leicht dem Zugriff der Behörde entziehen kann. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt.
Mit Nachdruck ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Begründung der Nichtfeststellbarkeit der Identität des Beschwerdeführers die verhängte Schubhaft nur für den Zeitraum ihres tatsächlichen Zutreffens zu tragen vermag. Die Pflicht zur Beischaffung der für die Feststellung seiner Identität nötigen Dokumente trifft dabei in erster Linie den Beschwerdeführer und in gewissem Umfang auch die Behörde; daß sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in einer in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit eingreifenden Weise rechtswidrig verhalten hat, wird weder mit der vorliegenden Beschwerde behauptet noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Verwaltungsakten. Allfällige Änderungen in diesem Zusammenhang wären überdies nicht vom unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen, sondern vom Beschwerdeführer im Wege einer darauf gerichten (neuerlichen) Schubhaftbeschwerde geltend zu machen (was im vorliegenden Fall bisher nicht geschehen ist).
Unter Zugrundelegung des evidenten Faktums der nicht nachweisbaren Identität des Beschwerdeführers war aber objektiv besehen die Prognose der Behörde nicht unvertretbar, sowohl im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 5 Abs.1 erste Alternative FrPG) als auch deshalb, um ein weiteres unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten - nämlich das des illegalen Grenzübertrittes - des Beschwerdeführers zu verhindern (§ 5 Abs.1 zweite Alternative FrPG), zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenhaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen und diese Maßnahme im Wege eines Bescheides gemäß § 57 Abs.1 zweite Alternative AVG wegen Gefahr im Verzug - Untertauchen des Beschwerdeführers in der Anonymität - anzuordnen. Es lag demnach eine denkmögliche (vgl. z.B. VfSlg 11638/1988, S. 179) Gesetzesanwendung, wie sie aufgrund des Art. 1 Abs.2 PersFrSchG ("gesetzlich vorgeschriebene Weise") i.V.m. Art.18 Abs.1 B-VG seitens der Behörde auch gegenüber Ausländern geboten ist - die vom Verfassungsgerichtshof noch in seinem Erkenntnis VfSlg 6240/1970, S. 499, vertretene, allerdings aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Auffassung erscheint somit durch die zwischenzeitliche Normierung des Art. 1 Abs.2 PersFrSchG als überholt -, vor. Der Beschwerdeführer wurde also dadurch nicht in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, daß ihm vor der Erlassung des Schubhaftbescheides keine Möglichkeit gegeben wurde, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen, so ist er darauf zu verweisen, daß es die Rechtsnatur des Mandatsverfahrens mit sich bringt, daß der Partei die ihr ansonsten im ordentlichen Ermittlungsverfahren zukommenden Rechte hier von vornherein nicht bzw. jedenfalls nicht in vollem Umfang zustehen. Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör liegt sohin nicht vor. Aber auch in seinem durch Art.4 Abs.6 und 7 PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht wurde der Beschwerdeführer nicht verletzt, weil er ohnedies bereits am vierten Tag nach seiner Verhaftung - wobei dazwischen ein Wochenende lag - ihm Beisein eines Dolmetschers vernommen wurde und in diesem Sinne "ehestens" über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet wurde.