Eine Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage ist schon dann gegeben, wenn Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 der GewO 1973 beim Betrieb der Anlage nicht auszuschließen sind. Die Gewerbeausübung zur Aufbereitung von Fetten und Ölen zum Zwecke der Wiederverwertung sowie Herstellung von Seifen und Waschmitteln auf einer Betriebsanlage bestehend aus Schuttgosse, Waschplatz, zwei Rohwarenschnecken, eine im Freien situierte Auffangwanne und dgl ohne Genehmigung, wobei der Betrieb geeignet war Nachbarn durch Lärm - herrührend von den notwendigerweise zur Betriebsanlage zu- und abfahrenden LKW und deren Entladung -, sowie durch die bei der Lagerung und Verarbeitung von tierischen Fetten (Schlachtabfällen) entstehende Geruchsentwicklung - zu belästigen, verwirklicht die Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 74 Abs 2 Z 2 GewO.