RS UVS Kärnten 1992/01/08 KUVS-307/3/91

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Veröffentlicht am 08.01.1992
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte keinerlei konkrete Schritte gesetzt hat, um die Person des tatsächlichen Lenkers der Behörde bekanntgeben zu können, kann sein Verschulden keineswegs als geringfügig gewertet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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