Der Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO kommt der Beschuldigte dann nicht nach, wenn er bei dem zweiten Verkehrsunfall mit Sachschaden es unterläßt dem ermittelnden Polizeibeamten des zweiten Unfalles vom vorangegangenen ersten Unfall mit Sachschaden Meldung zu machen. Der Beschuldigte ist gesetzlich nämlich verpflichtet, bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Dabei ist das gesetzliche Erfordernis "ohne unnötigen Aufschub" nach strengen Gesichtspunkten auszulegen. Ein sogenannter "Unfallsschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten "Unfallschrecks" iVm einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.