RS UVS Niederösterreich 1992/01/15 Senat-P-91-003

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Der bloße Hinweis auf das bisherige Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar (VwGH vom 8.3.1989, 88/01/0341).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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