Beantragt ein Bauunternehmen die notwendige Bewilligung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage, erhält es in erster und zweiter Instanz die Bewilligung, wird jedoch das Verfahren noch in die dritte Instanz gezogen, ist also die Änderungsbewilligung noch nicht rechtskräftig, ist die Errichtung und der Betrieb der den Gegenstand des Änderungsbewilligungsverfahrens bildenden Betriebstankstelle, eines Waschplatzes für Kraftfahrzeuge, eines Zubaues an das Werkstättengebäude und eines Lagerschuppens, rechtswidrig und verwirklicht der Beschuldigte das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO.