Wird in einer Ladung die sogenannte Kontumazierungsfolge nicht angedroht und wird diese Ladung auch nicht zu eigenen Handen zugestellt und ergeht dann eine neuerliche Ladung mit der Androhung im Sinne des § 41 Abs.3 VStG, ergibt die Behörde zu erkennen, daß sie sich auf weitere Beweismittel einlassen und das Parteiengehör einräumen will; Behebung des Straferkenntnisses, da die zweite Ladung erst nach Erlassung des Erkenntnisses zugestellt wurde, wodurch der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten verkürzt und das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel behaftet wurde.