Wenn während einer Fahrt die ausländische Beschuldigte und deren Gatte sich mehrmals beim Lenken des Fahrzeuges abwechseln, dieser Sachverhalt auch der ermittelnden Behörde mit der Ergänzung mitgeteilt wurde, daß keine Erinnerung mehr vorliegt wer auf jener Wegstrecke gerade Lenker des Fahrzeuges war als die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, liegt jedenfalls keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor und ist in der Folge, wenn die Lenkereigenschaft nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen ist und diesbezügliche Ermittlungsergebnisse auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht festgestellt und erwiesen wurden, das Verfahren einzustellen.