Die Lenkereigenschaft eines Beschuldigten zu einem ausländischen Fahrzeug mit welchem die zulässige Fahrgeschwindigkeit überschritten wurde, ist auch dann als hinreichend dargetan anzusehen, wenn der Beschuldigte auf den behördlichen Hinweis "....sollten Sie binnen der gesetzlichen Frist die Auskunftspflicht nicht erfüllen, so muß angenommen werden, daß Sie die Lenkerverantwortung übernehmen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen tragen" zwar mit der Mitteilung reagierte, daß er "....nicht feststellen konnte, wer mit dem Fahrzeug zur fraglichen Zeit gefahren ist....und um nähere Angaben ersucht....", auf die erlassene Strafverfügung mit der Darstellung reagierte, daß er "....noch nicht habe feststellen können, wer mit seinem Fahrzeug gefahren sei..." und in der Berufung gegen das Straferkenntnis ausführt, daß "....Fahrer des Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt ein Familienangehöriger des Beschuldigten...." war, weil insbesondere bei der letzten Verantwortung davon auszugehen ist, daß der Beschuldigte bereits bei seiner ersten Rechtfertigung die Lenkereigenschaft eines Familienangehörigen behauptet hätte; denn es entspricht den Gesetzen der Logik und den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung Bezichtigter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die geeignet sind, den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu widerlegen, ausschöpft. Dies umsomehr, als den Beschuldigten die Person des Lenkers zum Zeitpunkt der Berufungserhebung bekannt war und deshalb im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bekanntgegeben hätte werden können.