Erfolgt die Beantwortung des Auskunftsbegehrens der Behörde durch die Zulassungsbesitzerin nicht unter Verwendung des von der Behörde bereitgestellten Formblattes, so trifft sie die Verpflichtung, eine Auskunft zu erteilen, die keinen Zweifel darüber offenläßt, ob die primäre Pflicht, - Benennung eines Fahrzeuglenkers - oder die subsidiäre Verpflichtung - Benennung einer entsprechenden Auskunftsperson - erfüllt werden sollte.